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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Alle Informationen, Angebote und Materialien der MC Immo Service GbR sind streng vertraulich und nur für den von uns angesprochenen Empfänger und unseren Auftraggeber vorgesehen. Bei einer Weitergabe an Dritte, ohne unsere vorherige, ausdrückliche Zustimmung, ist der Empfänger unserer Nachweis-/Vermittlungstätigkeit zur Zahlung der ortsüblichen oder vereinbarten Provision verpflichtet, wenn der Dritte das Geschäft, ohne mit uns einen Maklervertrag geschlossen zu haben, abschließt.

Sollte unser Angebot dem Empfänger zuvor bekannt sein, so hat eine Benachrichtigung an uns, binnen vier Tagen nach

Erhalt unseres Nachweises, bzw. Exposés oder Ähnlichem mit Angabe der Quellen zu erfolgen.

Unsere nachstehenden Provisionssätze gelten bei Annahme unserer Angebote und basieren auf den Empfehlungen

des RDM-Maklerverbandes.

1) Für den Nachweis und/oder die Vermittlung des in Aussicht genommenen Vertrages stehen uns folgende ortsüblichen Provisionen (inkl. MwSt.) zu:


a. bei privaten Miet- und Pachtverträgen über Wohnraum, vom Vermieter bzw. Eigentümer 2,38 Monatsmieten bzw.

Pachtmieten
b. bei gewerblichen Miet- und Pachtverträgen, vom Vermieter bzw. Eigentümer 3,57 Monatsmieten bzw. Pachtmieten
c. bei Verkauf von Haus- und Grundbesitz, sowie Eigentumswohnungen, vom Käufer 3,57 % in Höhe des erzielten

Kaufpreises nach Abschluss eines notariell beurkundeten Kaufvertrages
d. bei Verkauf von Erbbaurechten und voraussichtlichen Aufbauten, vom Käufer 3,57 % in Höhe des erzielten Kaufpreises,

nach Abschluss eines notariell beurkundeten Kaufvertrages.

2) Die in Ziffer 1. genannten Provisionen beinhalten den Mehrwertsteuersatz von 19%. Sollte der gesetzliche

Mehrwertsteuersatz geändert werden, so gilt der Steuersatz als vereinbart, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der

Provisionen gültig ist.

3) Die Provision wird fällig, sobald infolge unserer Vermittlung und/oder unserer Nachweistätigkeit ein Vertrag

abgeschlossen worden ist. Die Mitursächlichkeit unserer Vermittlungs- und /oder Nachweistätigkeit reicht aus.

Wird ein Vertrag zu einem späteren Zeitpunkt oder zu anderen Bedingungen abgeschlossen, so bleibt unser

Provisionsanspruch unberührt, wenn der wirtschaftliche Erfolg des abgeschlossenen Vertrages nicht wesentlich

von unserem Angebot abweicht.

Unser Provisionsanspruch bleibt ebenfalls unberührt, wenn ein Vertrag über ein anderes vergleichbares Objekt

des Verkäufers abgeschlossen wird oder ein Vertragsabschluss durch eine Person, die zum Auftragnehmer in

dauerhafter, enger Verbindung steht, erfolgt.

4) Zu provisionspflichtiger Tätigkeit für beide Seiten des beabsichtigten Vertrages sind wir berechtigt. Weitere

Makler können von uns in die Bearbeitung des Auftrages eingeschaltet werden, ohne dass dem Auftraggeber

dadurch zusätzliche Kosten entstehen.

5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen des Maklervertrages in Erfahrung gebrachten Kenntnisse

vertraulich zu behandeln und insbesondere die ihm übermittelten Informationen nicht an Dritte weiterzugeben.

6) Wir haben Anspruch darauf, beim Vertragsabschluss anwesend zu sein. Zeit und Ort des Termins sind uns

rechtzeitig mitzuteilen.

7) Alle Informationen und Angaben in unseren Angeboten wurden aufgrund der uns übergebenen Unterlagen

zusammengestellt. Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, prüfen wir diese nicht und übernehmen keine Gewähr

und Haftung für die Richtigkeit der Daten. Unsere Haftung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen.

8) Die von uns erstellten Fotos, Graphiken, Pläne, Skizzen usw. sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne

unsere schriftliche Zustimmung nicht verwendet werden.

9) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss

unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare

Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien

mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten

entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

10) Erfüllungsort für die beiderseitigen Pflichten ist der Sitz des Maklers. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die mit

dem Maklervertrag in Verbindung stehen ist der Sitz des Maklers, soweit der Kunde/Auftraggeber Vollkaufmann ist

oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

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